Interkantonale Vereinbarungen

Eine Auswahl an Entwicklungen ab Februar 2014. Für Auskünfte über weitere IKV stehe ich gerne zur Verfügung.

Allgemeines zu interkantonale Vereinbarungen

Verzicht auf ein Energie-Konkordat
Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) vom 2. Mai 2014 hat die revidierten Mustervorschriften im Energiebereich der Kantone (MuKEn) in einer ersten Lesung bereinigt. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Umsetzung der MuKEn in den Kantonen heute eingespielt ist und der Zusatznutzen eines Energie-Konkordates zu wenig überzeugend ist, sodass eine parallele Diskussion eines Energie-Konkordates eine rasche Umsetzung der MuKEn nur erschwert. Die Plenarversammlung will die Idee nochmals aufnehmen, wenn die MuKEn in den ersten Kantonen umgesetzt ist.
Neue Zürcher Zeitung: Interview mit Beat Vonlanthen, Präsident der Energiedirektorenkonferenz, 10. Oktober 2015, S. 13: "kantonsparlamente akzeptieren keine Konordate mehr"

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligarorischen Schule (Harmos-Konkordat)

Motion der SVP-Fraktion des St. Galler Kantonsrates vom 3. Juni 2014: «Austritt aus dem HarmoS-Konkordat – Nur noch eine Fremdsprache in der Primarschule» (42.14.08). Die Motionärin lädt die Regierung ein, dem Kantonsrat die von ihr beschlossene Kündigung des HarmoS-Konkordats zur Genehmigung zu unterbreiten.


                                                                     Quellen
Motion im Thurgauer Kantonsparlament von Verena Herzog, Hanspeter Gantenbein, Urs Schrepfer, Katharina Winiger, Daniel Wittwer und Hans Feuz vom 13. Februar 2013 «Französisch erst auf der Sekundarstufe» (12/MO 13/85): Der obligatorische Französischunterricht sei aus dem Lehrplan für die Primarschule zu streichen. Nötige Anpassungen seien möglichst bald, spätestens mit der Einführung des Lehrplans 21 vorzunehmen. Zusätzlich könne ab der 5. Primarklasse französisch als Freifach angeboten werden. Die Regierung empfahl, die Motion aus formellen und materiellen Gründen nicht erheblich zu erklären. Die Motion wurde am 13. August 2014 durch das Parlament mit 71:49 Stimmen erheblich erklärt.
Das Komitee «Starke Schule Basel» samtelt Unterschriften für einen Austritt aus dem HarmoS-Konkordat.

Quellen
Juli 2016: Der Bundesrat will die Kantone zum Unterricht einer zweiten Landessprache in der Primarschule verpflichten.

Quellen:
Neue Zürcher Zeitung, 7. Juli 2016, S. 13
Tages Anzeiger, 7. Juli 2016, S. 2,3
Tages-Anzeiger, 4. August 2016, S. 3

Lehrplan 21

Beim Lehrplan 21 handelt es sich um eine Verwaltungsvereinbarung und nicht um eine rechtsetzende interkantonale Vereinbarung. handelt es sich nicht u
Motion (2014.RRGR.134) von Steiner-Brütsch und Löffel-Wenger eingereicht am 6. Februar 2014. «Der Regierungsrat wird beauftragt,
1. die Einführung des Lehrplans 21 (inkl. die kantonalen Ergänzungen),
2. den Zeitpunkt der Einführung des Lehrplans 21,
3. die Kosten zur Einführung des Lehrplans 21
dem Grossen Rat zum Entscheid vorzulegen und dazu nötigenfalls die Gesetzlichen Grundlagen anzupassen.»
Antwort des Regierungsrates vom 3. September 2014:
«Punkt 1: Die Zuständigkeit bzgl. Einführung eines neuen Lehr plans ist in Artikel 12 des Volksschulgesetzes (VSG) des Kantons Bern geregelt. Die Volksschulverordnung (VSV) des Kantons Bern delegiert diese Kompetenz durch Art. 27 an den Erziehungsdirektor. Die Einführung eines neuen Lehrplans sowie die Festlegung der Kantonsspezifischen Ergänzungen sind somit Aufgaben, die der Exekutive, im Kanton Bern dem Erziehungsdirektor, obliegen.
Punkt 2: Der Lehrplan 21 wird auf den 1. August 2017 oder 2018 in Kraft gesetzt. Die Erziehungsdirektion hat bereits ein Einführungskonzept erstellt. Dieses sieht die Einführung des Lehrplans als einen mehrjährigen Prozess. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Schul- und Unterrichtsentwicklung liegen. Eine tragende Rolle haben dabei die Schulleitungen. Der Erziehungsdirektor wird dafür sorgen, dass Schulleitungen und Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans genügend Zeit zur Verfügung steht. Die Startveranstaltungen für die Schulleitungen beginnen im August 2015, die Startveranstaltungen für Lehrpersonen im Januar 2016. Die Schulen haben dann bis zum Schuljahr 2021/22 Zeit, ihren Unterricht gemäss den Vorgaben des Lehrplans 21 weiter zu entwickeln.
Punkt 3: Die geltende Regelung, wonach der Erziehungsdirektor zwar für den Erlass der Lehrpläne zuständig ist, die Bewilligungen der dafür notwendigen Budgetmittel jedoch der Zustimmung des Grossen Rates bedarf, berücksichtigt das Gewaltenteilungsprinzip. Daran ändert auch nichts, dass mit dem Lehrplan 21 erstmals ein Lehrplan für die gesamte Deutschschweiz vorgesehen ist. Im Rahmen des Budgetprozesses werden die Kosten für die nötigen Mehrlektionen ausgewiesen. In diesem Rahmen kann sich der Grosse Rat dazu äussern.» (...)
Quellen
Motion im Thurgauer Kantonsparlament von Verena Herzog, Hanspeter Gantenbein, Urs Schrepfer, Katharina Winiger, Daniel Wittwer und Hans Feuz vom 13. Februar 2013 «Französisch erst auf der Sekundarstufe» (12/MO 13/85): Der obligatorische Französischunterricht sei aus dem Lehrplan für die Primarschule zu streichen. Nötige Anpassungen seien möglichst bald, spätestens mit der Einführung des Lehrplans 21 vorzunehmen. Zusätzlich könne ab der 5. Primarklasse französisch als Freifach angeboten werden. Die Regierung empfahl, die Motion aus formellen und materiellen Gründen nicht erheblich zu erklären. Die Motion wurde am 13. August 2014 durch das Parlament mit 71:49 Stimmen erheblich erklärt.
Quellen
Im Zürcher Kantonsrat wurd eine parlamentarische Initiative (28. Oktober 2013) von Anita Borer (SVP, Uster), Ruth Kleiber (EVP, Winterthur) und Hans Peter Häring (EDU, Wettswil a. A.) betreffend Mitsprache beim Lehrplan. Sie fordern eine Änderung Volksschulgesetz (VSG) Kanton Zürich: § 21. «Abs. 1 Der Bildungsrat erlässt einen Vorschlag für den Lehrplan. Dieser regelt die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenommen werden. Der Kantonsrat beschliesst den Lehrplan und erklärt ihn verbindlich. Der Beschluss ist referendumsfähig».
Die Kommission für Bildung und Kultur beantragt gemäss Beschluss vom 1. Juli 2014 Ablehnung; die Regierung unterstützt den Antrag der Kommission. Der Kantonsrat lehnte an ihrer Sitzung vom 22. September 2014 die parlamentarische Initiative ebvenfalls ab.

Quellen
Tages-Anzeiger: Der Lehrplan bleibt Sache des Bildungsrats, 23. September 2014, S. 17

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ("Hooligan-Konkordat")

Die Kantonspolizei des Kantons Aargau entschied in Absprache mit dem Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres, den Gästesektor im Stadion Brügglifeld für das Spiel FC Aarau – FC Zürich vom 25. April 2015 zu schliessen.

Quellen



Neue Zürcher Zeitung: FCZ-Fans in Aarau nciht willkommen, 24. April 2015, S. 40
Tages-Anzeiger: Aargauer Rezept gegen Hoologan findet Anklnag, 25. April 2015, S. 3
Schweiz am Sonntag: Ein teurer, dafür gewaltfreier Spieltag, 26. April 2015, S. 33

Der Beitritt zum «Hooligan-Konkordat» wurde in Basel-Stadt und Basel-Landschaft durch das Parlament abgelehnt. Nun soll das «Hooligan-Konkordat» mittels einer Volksinitiative dem Souverän in beiden Basel zur Abstimmung vorgelegt werden.

Quellen

Beitritt des Nidwaldner Parlamentes zum «Holligan-Konkordat» d.h. der Landratsbeschluss über die Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wird genehmigt (NWSTK.488) an der Sitzung vom 2.4.2014.
Quellen
Kantonale Abstimmung (Referendum) im Kanton Bern über den «Grossratsbeschluss vom 20. März 2013 betreffend die Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» vom 9.4.2014. Beitritt zum «Hooligan-Konkordat»: Ja: 291'952 (78.2) Nein: 81'211 (21.8%), bei einer Stimmbeteiligung vom 51.5 Prozent.

Quellen
Beitritt des Schaffhauser Parlamentes zum «Hooligan-Konkordat», d.h. der Beitritt zum revidierten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) wird an der Sitzung von 17.
März 2014 genehmigt.

Quelle

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Baselland hat den Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat 2010 an der Urne beschlossen.Mit dem Bericht des Regierungsrates vom 27. August 2013 «Integrative Schulung an der Volksschule: «Änderung des Bildungsgesetzes zur Strukturoptimierung der Förderung und der Sonderschulung durch Angebots-, Ressourcen- und Zuweisungssteuerung» (2013/248) sollten nun Strukturen und Steuerung in diesem Bereich verbessert und das kantonale Bildungsgesetz entsprechend angepasst werden. Der Landrat stimmt an der Sitzung vom 12. Juni 2014 mit 45:33 Stimmen bei 2 Enthaltungen für Rückweisung der Vorlage an die Regierung.
Quellen
Beitritt des Zürcher Kantonsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) an der Sitzung vom 30.6.2014.

Quellen

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 

Identisch Motionen (2014) eingereicht im Kanton Nidwalden und Uri zum Konkordat betreffend Laboratorium der Urkantone. Die Motionäre fordern mit den Vertragspartner (Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden) Verhandlungen aufzunehmen und den Konkordats-Vertrag dahingehend anzupassen, dass der auf jeweils vier Jahre befristete Leistungsauftrag samt Globalbudget der Genehmigung Aller Parlamente der Konkordats-Kantone bedarf. Sollten ein oder mehrere Konkordatskantone den Leistungsauftrag oder das Globalbudget ablehnen, müsste die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission nochmals darüber befinden und den Parlamenten eine revidierte Fassung vorlegen.
Damit soll gemäss Motion die Stellung der Parlamente der Konkordatskantone gestärkt werden. Der parlamentarische Vorstoss verlangt im Weiteren, dass der Konkordatsvertrag während der Leistungsperiode geändert werden kann, wenn sich eine neue Aufgabenstellung ergibt oder die vorgesehenen Leistungen nicht erbracht werden können. Die Regierungen lehnen das Ansinnen ab. «Würde die Erteilung des Leistungsauftrags samt Globalbudget der Genehmigung aller Parlamente der Konkordats-Kantone bedürfen, wie dies die Motion verlangt, dann wäre eine schwerwiegende Schwächung des Konkordats zu befürchten. Zudem ist keine interkantonale Anstalt bekannt, bei welcher die Erteilung des Leistungsauftrags der Genehmigung der Parlamente bedarf. Mit der Motion wür-de in Kauf genommen, dass das Laboratorium seinen Auftrag gar nicht mehr oder nur noch mit einem hohen Aufwand seitens der Aufsichtskommission, der Regierungen und der Parlamente erfüllen könnte.»
Quellen

Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februat 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV)

Die Plenarversammlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)GDK haben die Änderungen der Diplomanerkennungsvereinbarung am 24. Oktober 2013 bzw. am 21. November 2013 zuhanden der kantonalen Beitrittsverfahren verabschiedet. Es handelt sich um eine rechtsetzende Vereinabrung .
Quellen

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) passt das Verfahren zur hochspezialisierten Medizin an: «Zukünftig wird ein zweistufiges Verfahren [der Zuteilung der hochspezialisierten Medizin, Anm. M. S] zur Anwendung kommen. In einem ersten Schritt wird jeweils festgelegt, welche Behandlungen und Eingriffe der hochspezialisierten Medizin zuzurechnen sind und in einem zweiten Schritt wird die eigentliche Leistungszuteilung vorgenommen. Mit dieser Trennung der beiden Verfahrensschritte wird die Transparenz erhöht und der Einbezug der Spitäler, Fachgesellschaften und weiterer Kreise verbessert. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anpassungen beinhalten auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Spitäler sowie eine konsequente Anwendung der in Art. 58 KVV festgelegten Planungskriterien. Zusätzlich soll die Transparenz durch eine proaktive Kommunikation mit den  involvierten Stakeholdern verstärkt werden» (Stellungnahme des Beschlussorgans zu den Resultaten der Studie „IVHSM: Standortbestimmung und Potenzialanalyse, 26.03.2014. 
                                                                                        Quellen
Spannender Artikel der Neuen Zürcher Zeitung: Wie der Zentralismus im Gesundheitswesen wächst, 26. November 2014, S. 13
Tages-Anzeiger: Was ist daraus geworden? Zähes Ringen um die Spitzenmedizin, 31. Dezember 2014, S, 14

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Der Zürcher Kantonsrat lehnte an seiner Sitzung vom 8. Juni 2015 den Beitritt zur Interkantonalenm Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit 104:67 Stimmen ab.

Das Konkordat ist seit dem Jahr 2010 in Kraft. Folgende Kantone sind bisher beigetreten: AG, BE, BL, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG (Stand: 9. Juni 2015).

Quellen:
Tages-Anzeiger: Zürichs Bualobby setzt sich durch, 9. Juni 2015, S. 15
Neue Zürcher Zeitung: Zürich tritt Bau-Konkordat nicht bei, 9. Juni 2015, S. 17

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)

Die Plenarversammlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat an seiner Plenarversammlung vom 20. November 2014 die WFV verabschiedet und hat damit das Ratifikationsverfahren eröffnet.
Quellen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

Die Anzahl von 10 Beitrittskantonen, die es für das Inkraftsetzen des Stipendien-Konkordats braucht, ist im Oktober 2012 erreicht worden. Der Vorstand der EDK hat im Januar 2013 das Datum für das Inkrafttreten auf den 1. März 2013 angesetzt. Ab Inkrafttreten haben die Beitrittskantone die erforderlichen Anpassungen des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren (bis 2018) vorzunehmen. Für Kantone, die nach dem 1. März 2015 beitreten, verkürzt sich die Übergangsfrist auf drei Jahre (Quelle: Homepage EDK).
Der Souverän lehnte am 14. Juni 2015 die Stipendieninitiative mit 72,5 % Nein zu 27,5 % Ja Stimmen ab.

Quellen
Tages-Anzeiger: Die Kantone behalten das letzte Wort bei der Stipendienvergabe, 15. Juni 2015, S. 6